Psychotherapie KJHG

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII-KJHG) sieht neben anderen Unterstützungsangeboten auch Psychotherapie (KJHG § 27 Abs.3 und §35a) für Kinder und Jugendliche vor. Besondere Beachtung findet hier das gesamte soziale Umfeld des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. Parallel zur Psychotherapie werden auch andere Bezugspersonen (z.B. Erzieher, Lehrer) einbezogen; die Eltern werden in ihrer Elternrolle unterstützt.

Für die Einleitung einer Psychotherapie nach KJHG ist vorher ein Antrag der Erziehungsberechtigten beim zuständigen Fachdienst oder regionalen Sozialdienst des Wohnbezirks zu stellen.

Der Fachdienst (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst oder die Erziehungs- und Familienberatungsstellen) überprüft gemeinsam mit dem Jugendamt, ob diese Form der Psychotherapie angezeigt ist. Wir arbeiten im Rahmen der KJHG Psychotherapie tiefenpsychologisch fundiert und methodenintegrativ.

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